Norm: AktG §152AktG §153
Rechtssatz: Das dem Aktionär gemäß § 153 Abs 1 AktG eingeräumte Recht auf Zuteilung eines seinem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teiles der neuen Aktien kann formlos durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden. Für dieses formlose Verlangen ist bei Einschreiten eines Vertreters die Einhaltung einer besonderen Formvorschrift nicht nötig. Für die Zeichnung der neuen Aktien sieht hinge... mehr lesen...
In der Hauptversammlung der erstbeklagten Aktiengesellschaft vom 26. Juni 1969 wurde die Erhöhung des Grundkapitals der Erstbeklagten um 1.5 Mill. S auf 4.5 Mill. S durch Ausgabe von 750 Stück neuer Inhaberaktien zum Nennbetrag von 2000 S beschlossen. Durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung wurden die Aktionäre eingeladen, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zwecks Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 24. Juli 1969 bis 7. August 1969 durch Zeichnung eines ihrem Anteil am bis... mehr lesen...