Norm
AktG §152Rechtssatz
Das dem Aktionär gemäß § 153 Abs 1 AktG eingeräumte Recht auf Zuteilung eines seinem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teiles der neuen Aktien kann formlos durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden. Für dieses formlose Verlangen ist bei Einschreiten eines Vertreters die Einhaltung einer besonderen Formvorschrift nicht nötig. Für die Zeichnung der neuen Aktien sieht hingegen die Bestimmung des § 152 AktG ausdrücklich eine schriftliche Erklärung vor. Jede nicht dieser Form entsprechende Zeichnungserklärung wäre nichtig. Falls eine Zeichnungserklärung im Sinn des § 152 AktG durch einen Vertreter abgegeben wird, ist zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049457Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0070OB00062_7000000_001