Norm: ABGB §1300 BAktG §150 Abs3. AktG §42HGB §275
Rechtssatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.... mehr lesen...