RS OGH 2006/3/9 6Ob39/06p, 1Ob128/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2006
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Norm

ABGB §1300 B
AktG §150 Abs3. AktG §42
HGB §275

Rechtssatz

Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120539

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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