Entscheidungen zu § 150 Abs. 3 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 2008/4/3 1Ob128/07s

Norm: AktG §26 Abs1AktG §150 Abs3
Rechtssatz: Handelt es sich bei der eingebrachten Sache um eine Forderung, hat sich die Prüfung nicht darauf zu beschränken, ob die eingebrachte Forderung tatsächlich besteht, sondern ist darüber hinaus zu ermitteln, ob sie auch insoweit „vollwertig" ist, als der Schuldner in der Lage ist, diese vollständig zu erfüllen. Entscheidungstexte 1 Ob 128/07s ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.04.2008

TE OGH 2008/4/3 1Ob128/07s

Begründung: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (im Folgenden: AG) wurde mit Beschluss vom 13. 12. 1999 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Über das Vermögen der alleinigen Aktionärin - einer weiteren AG (im Folgenden: Muttergesellschaft) - war bereits am 12. 10. 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden. In der am 19. 9. 1996 abgehaltenen Hauptversammlung der AG wurde die Erhöhung des Grundkapitals von 1,000.000 ATS um 49,000.001 ATS a... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.04.2008

RS OGH 2006/3/9 6Ob39/06p, 1Ob128/07s

Norm: ABGB §1300 BAktG §150 Abs3. AktG §42HGB §275
Rechtssatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.2006

TE OGH 2006/3/9 6Ob39/06p

Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin der A*****gesellschaft mbH. Am 27. 2. 2001 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Yline Business Services AG (im Folgenden: Yline) aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals im Nominale von EUR 169.941,44 durch Ausgabe von 163.630 auf Inhaber lautende Stückaktien mit einer Beteiligung am Grundkapital von je EUR 1,038571417, ausgestattet mit Gewinnberechtigung ab 1. 1. 200... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.03.2006

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