Norm: AktG §52AktG §125AktG §126 Abs3 Satz2
Rechtssatz: a) Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich ändern. b) Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Reingewinn nicht von der Verteilung ausschließen, erlangt der Aktionär mit der Feststellung eines einen Gewinn ausweisenden Jahresabschlusses einen Gewinnanspruch. Dieser Anspruch ist bis zum Verteilungsabschluß mitgliedsrechtlicher Art ... mehr lesen...