Norm: AktG §114 Abs7
Rechtssatz: § 114 Abs 7 AktG läßt keine weiteren, durch die Satzung normierten Stimmrechtseinschränkungen zu, ermöglicht vielmehr nur die Erlassung besonderer Modalitäten der Stimmrechtsausübung. Schon die Formulierung "im Übrigen richten sich die Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung" macht deutlich, dass es dabei um die (formale) Ausübung des Stimmrechts, nicht aber um die Festlegung sachlich... mehr lesen...
Begründung: Die Einschreiterin ist eine österreichische, jedoch in Brüssel, Belgien, börsennotierte Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital beträgt 13 Mio Euro, die Aktien lauten auf Inhaber. Unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Protokolls der Hauptversammlung vom 30. 4. 1999 beantragt die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter anderem die Eintragung einer Satzungsänderung in § 14 (Hauptversammlung - Einberufung - Stimmrech... mehr lesen...
Norm: AktG §12 Abs1AktG §114 Abs1 Satz1AktG §114 Abs7BörseG §91 Abs1
Rechtssatz: 1) § 114 Abs 7 AktG ermöglicht es der Satzung nicht, im Aktiengesetz nicht vorgesehene Erweiterungen oder Einschränkungen der Stimmrechtsausübung zu normieren, insbesondere ist es der Satzung verwehrt, Bestimmungen über Bedingungen und Form der Stimmrechtsausübung zu treffen, die in Widerspruch zu § 114 AktG stehen oder auf eine Umgehung dieser (zwingenden) Vorschr... mehr lesen...
Norm: AktG §114 Abs7
Rechtssatz: Zu den von § 114 Abs 7 AktG erfassten Bedingungen der Ausübung gehören Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anmeldung oder die Einreichung eines Nummernverzeichnisses, über die Anschaffung einer Eintrittskarte oder über die Hinterlegung der Aktien während eines bestimmten Zeitraumes vor der Hauptversammlung. Entscheidungstexte 6 Ob 167/00b Entscheid... mehr lesen...