Norm
AktG §12 Abs1Rechtssatz
1) § 114 Abs 7 AktG ermöglicht es der Satzung nicht, im Aktiengesetz nicht vorgesehene Erweiterungen oder Einschränkungen der Stimmrechtsausübung zu normieren, insbesondere ist es der Satzung verwehrt, Bestimmungen über Bedingungen und Form der Stimmrechtsausübung zu treffen, die in Widerspruch zu § 114 AktG stehen oder auf eine Umgehung dieser (zwingenden) Vorschrift hinauslaufen.
2) Das österreichische Aktiengesetz enthält keine Art 15 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. 12. 1988 entsprechenden "die Mitteilungspflichten von Anteilseigentümern" regelnden Bestimmungen.
3) Auch die in Umsetzung des Art 15 der Richtlinie 88/627/EWG erlassenen Bestimmungen des BörseG sehen keinen Stimmrechtsausschluss für den Fall der Verletzung der in § 91 Abs 1 BörseG vorgesehenen Mitteilungspflichten vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114149Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_001