Entscheidungen zu § 112 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2001/5/16 6Ob35/01t

Begründung: Der Antragsteller ist Aktionär einer Aktiengesellschaft, wobei seine Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals nicht erreichen. Die hier relevanten Satzungsbestimmungen der Gesellschaft lauten: "§ 17 1. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn Aktionäre, die zwei Drittel der stimmberechtigten Aktien vertreten, anwesend sind. 2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung ist die innerhalb von 15 Tagen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist e... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.05.2001

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