Norm: AktG §112AktG §118
Rechtssatz: Das Fragerecht der Teilnehmer dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer. Entscheidungstexte 4 Ob 101/06s Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s Veröff: SZ 2006/155 6 Ob 34/19x Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 34/19x Beisatz: Das Auskunf... mehr lesen...
Norm: AktG §106AktG §112
Rechtssatz: Das Gesetz bietet dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG. Entscheidungstexte 6 Ob 35/01t Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: AktG §112
Rechtssatz: Keine gesetzwidrige Beschneidung des Auskunftsrechtes liegt vor, wenn dem Aktionär das Wort entzogen wird, weil er zum Jahresabschluß Stellung nimmt, über dessen Feststellung aber der Hauptversammlung nur berichtet wird (§ 125 Abs 3 AktG) und der Wertentzug nur zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt. Entscheidungstexte 4 Ob 1588/90 Entscheidungstext OGH 12.04... mehr lesen...