Norm
AktG §112Rechtssatz
Keine gesetzwidrige Beschneidung des Auskunftsrechtes liegt vor, wenn dem Aktionär das Wort entzogen wird, weil er zum Jahresabschluß Stellung nimmt, über dessen Feststellung aber der Hauptversammlung nur berichtet wird (§ 125 Abs 3 AktG) und der Wertentzug nur zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049377Dokumentnummer
JJR_19910412_OGH0002_0040OB01588_9000000_001