Norm: AktG §108 Abs4
Rechtssatz: Im österreichischen Aktienrecht gibt es keine Manuduktionspflicht des Leiters einer Hauptverhandlung. Gesetzwidrige Anträge sind daher vom Vorsitzenden der Hauptversammlung weder umzudeuten noch zu erörtern, sondern einfach nicht zu behandeln. Entscheidungstexte 3 Ob 7/02d Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 7/02d Veröff: SZ 2002/177 ... mehr lesen...