Entscheidungen zu § 108 Abs. 4 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2002/12/18 3Ob7/02d

Norm: AktG §108 Abs4
Rechtssatz: Im österreichischen Aktienrecht gibt es keine Manuduktionspflicht des Leiters einer Hauptverhandlung. Gesetzwidrige Anträge sind daher vom Vorsitzenden der Hauptversammlung weder umzudeuten noch zu erörtern, sondern einfach nicht zu behandeln. Entscheidungstexte 3 Ob 7/02d Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 7/02d Veröff: SZ 2002/177 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.2002

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