Norm
AktG §108 Abs4Rechtssatz
Im österreichischen Aktienrecht gibt es keine Manuduktionspflicht des Leiters einer Hauptverhandlung. Gesetzwidrige Anträge sind daher vom Vorsitzenden der Hauptversammlung weder umzudeuten noch zu erörtern, sondern einfach nicht zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117441Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0030OB00007_02D0000_002