RS OGH 2002/12/18 3Ob7/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

AktG §108 Abs4

Rechtssatz

Im österreichischen Aktienrecht gibt es keine Manuduktionspflicht des Leiters einer Hauptverhandlung. Gesetzwidrige Anträge sind daher vom Vorsitzenden der Hauptversammlung weder umzudeuten noch zu erörtern, sondern einfach nicht zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117441

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0030OB00007_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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