Norm: AktG §104AktG §118
Rechtssatz: Durch die Erteilung der Entlastung billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane. Entscheidungstexte 6 Ob 28/08y Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y Beisatz: Die Erteilung der Entlastung schließt als pauschale Genehmigung der Verwa... mehr lesen...