RS OGH 2008/5/8 6Ob28/08y, 6Ob3/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

AktG §104
AktG §118

Rechtssatz

Durch die Erteilung der Entlastung billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Beisatz: Die Erteilung der Entlastung schließt als pauschale Genehmigung der Verwaltung nicht aus, dass diese auch Fehlleistungen erbracht hat. Deshalb sind ungeachtet der Entlastung Sonderprüfungen (§§ 118 ff AktG) für einzelne Geschäftsvorgänge zulässig. (T1)
  • 6 Ob 3/15g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 3/15g
    Veröff: SZ 2015/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123705

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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