Begründung: Das Erstgericht trug bei der Gesellschaft über Anmeldung ihres Vorstandes und des Vorstandes der neu gegründeten Gesellschaft eine Änderung der Satzung in den §§ 19 und 23 gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23. 8. 2005, die Abspaltung zur Neugründung der V***** AG durch Übertragung von Barvermögen gemäß Spaltungsplan vom 30. Juni 2005 und Änderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie einen geänderten Stichtag für den Jahresabschluss ein. Das Erstgericht t... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist die A***** (im folgenden Aktiengesellschaft) zur FN 95362p mit einem Grundkapital von 5,100.000 S eingetragen. Als selbständig vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder scheinen Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E***** auf. Zur FN 127533z ist die D***** P***** GmbH (in der Folge DP GmbH) mit dem Sitz in Wien eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E*****. Mit Schrift... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J2AktG §102 Abs11FBG §19
Rechtssatz: Der einzelne Aktionär kann wohl Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben. Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage ... mehr lesen...