Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen V***** Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Linz, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der B*****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2005, GZ 6 R 244/05b-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Das Erstgericht trug bei der Gesellschaft über Anmeldung ihres Vorstandes und des Vorstandes der neu gegründeten Gesellschaft eine Änderung der Satzung in den §§ 19 und 23 gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23. 8. 2005, die Abspaltung zur Neugründung der V***** AG durch Übertragung von Barvermögen gemäß Spaltungsplan vom 30. Juni 2005 und Änderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie einen geänderten Stichtag für den Jahresabschluss ein.Das Erstgericht trug bei der Gesellschaft über Anmeldung ihres Vorstandes und des Vorstandes der neu gegründeten Gesellschaft eine Änderung der Satzung in den Paragraphen 19 und 23 gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23. 8. 2005, die Abspaltung zur Neugründung der V***** AG durch Übertragung von Barvermögen gemäß Spaltungsplan vom 30. Juni 2005 und Änderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie einen geänderten Stichtag für den Jahresabschluss ein.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, einer Aktionärin, mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung räumt das Gesetz einzelnen Aktionären im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen keine Rechte ein. Diese sind daher weder befugt, die Gesellschaft dabei zu vertreten, noch auch, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der einzelne Aktionär kann zwar Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben (6 Ob 301/98d = ecolex 1999/131 = EvBl 1999/99; RIS-Justiz RS0006914). Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat (6 Ob 301/98d). Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der Lehre geteilt (vgl Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, § 14 SpaltG Rz 10 und § 225a AktG Rz 9; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 173 und § 18 Rz 28). Auch Diregger (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 197 Rz 73 und 74) geht davon aus, dass dem Nichtigkeitskläger im Firmenbuchverfahren keine Parteistellung zukommt. Die Ausgestaltung des Umgründungsverfahrens ist durch eine weitergehende Beschränkung der Aktionärsrechte gekennzeichnet (vgl §§ 225b und c AktG, § 14 Abs 3 SpaltG). Mit dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Vermeidung erpresserischer Anfechtungsklagen (ErläutRV § 225b AktG; Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Vor §§ 225b und c AktG Rz 3; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 225b Rz 1) wäre es nicht vereinbar, dem Aktionär eine im Vergleich zu allgemeinen Grundsätzen (dazu G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 173 und § 18 Rz 28) weitergehende Parteistellung einzuräumen. In Hinblick auf die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage bleibt der Aktionär bei einer Spaltung auch nicht rechtsschutzlos. Der in § 230 Abs 1 AktG und § 14 Abs 3 SpaltG vorgesehene weitgehende Bestandschutz der Eintragung steht der Klagsführung nicht entgegen. Vielmehr sehen § 230 Abs 2 AktG und § 14 Abs 3 Satz 3 SpaltG für diesen Fall ausdrücklich die Umstellung des Klagebegehrens auf Schadenersatz vor (vgl dazu Kalss aaO § 14 SpaltG Rz 10 und § 230 AktG Rz 10; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 230 Rz 13). Ob diesfalls anstatt eines Nichtigkeitsbegehrens im engeren Sinn ausschließlich Ansprüche auf Ersatz des Interesses im Sinne des § 368 EO geltend gemacht werden können (so Szep aaO), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Zusätzlich kommen allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen in Betracht (Kalss aaO § 225b AktG Rz 10 aE; Ch. Nowotny, FS Kastner II 340, 345).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung räumt das Gesetz einzelnen Aktionären im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen keine Rechte ein. Diese sind daher weder befugt, die Gesellschaft dabei zu vertreten, noch auch, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der einzelne Aktionär kann zwar Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben (6 Ob 301/98d = ecolex 1999/131 = EvBl 1999/99; RIS-Justiz RS0006914). Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat (6 Ob 301/98d). Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der Lehre geteilt vergleiche Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Paragraph 14, SpaltG Rz 10 und Paragraph 225 a, AktG Rz 9; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 173 und Paragraph 18, Rz 28). Auch Diregger (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 197, Rz 73 und 74) geht davon aus, dass dem Nichtigkeitskläger im Firmenbuchverfahren keine Parteistellung zukommt. Die Ausgestaltung des Umgründungsverfahrens ist durch eine weitergehende Beschränkung der Aktionärsrechte gekennzeichnet vergleiche Paragraphen 225 b und c AktG, Paragraph 14, Absatz 3, SpaltG). Mit dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Vermeidung erpresserischer Anfechtungsklagen (ErläutRV Paragraph 225 b, AktG; Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Vor Paragraphen 225 b und c AktG Rz 3; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 225 b, Rz 1) wäre es nicht vereinbar, dem Aktionär eine im Vergleich zu allgemeinen Grundsätzen (dazu G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 173 und Paragraph 18, Rz 28) weitergehende Parteistellung einzuräumen. In Hinblick auf die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage bleibt der Aktionär bei einer Spaltung auch nicht rechtsschutzlos. Der in Paragraph 230, Absatz eins, AktG und Paragraph 14, Absatz 3, SpaltG vorgesehene weitgehende Bestandschutz der Eintragung steht der Klagsführung nicht entgegen. Vielmehr sehen Paragraph 230, Absatz 2, AktG und Paragraph 14, Absatz 3, Satz 3 SpaltG für diesen Fall ausdrücklich die Umstellung des Klagebegehrens auf Schadenersatz vor vergleiche dazu Kalss aaO Paragraph 14, SpaltG Rz 10 und Paragraph 230, AktG Rz 10; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 230, Rz 13). Ob diesfalls anstatt eines Nichtigkeitsbegehrens im engeren Sinn ausschließlich Ansprüche auf Ersatz des Interesses im Sinne des Paragraph 368, EO geltend gemacht werden können (so Szep aaO), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Zusätzlich kommen allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen in Betracht (Kalss aaO Paragraph 225 b, AktG Rz 10 aE; Ch. Nowotny, FS Kastner römisch II 340, 345).
Damit erweist sich aber auch das Argument des Revisionsrekurses, die Revisionsrekurswerberin würde gewissermaßen „zwischen zwei Sesseln sitzen", als nicht stichhaltig. Dass Aktionären auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zukommt, wenn diese - wie im Fall des § 230 Abs 2 AktG und des § 14 Abs 3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind, ist im Schrifttum anerkannt (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 18 FBG Rz 13; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 18 Rz 28 aE).Damit erweist sich aber auch das Argument des Revisionsrekurses, die Revisionsrekurswerberin würde gewissermaßen „zwischen zwei Sesseln sitzen", als nicht stichhaltig. Dass Aktionären auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zukommt, wenn diese - wie im Fall des Paragraph 230, Absatz 2, AktG und des Paragraph 14, Absatz 3, SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind, ist im Schrifttum anerkannt (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 18, FBG Rz 13; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 18, Rz 28 aE).
Anmerkung
E802716Ob36.06xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2006/531 S 570 - RdW 2006,570 = ecolex 2006/325 S 764 - ecolex2006,764 = AnwBl 2008,151 = HS 37.225 = HS 37.502XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00036.06X.0309.000Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009