Norm: ABGB §1295 Ia2AktG §100AktG §101
Rechtssatz: Soweit der Aktionär durch eine Schädigung der Gesellschaft und die dadurch bedingte Verminderung des Wertes seiner Aktien einen Schaden erleidet, kann er diesen Schaden nicht ersetzt verlangen, weil es sich um einen mittelbaren Schaden handelt. Entscheidungstexte 2 Ob 591/94 Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 591/94 ... mehr lesen...