Norm: KO §25 Abs1 Z2 litbKO §91aKO §114 Abs2
Rechtssatz: Wurde in der Berichtstagsatzung oder deren kundzumachender Erstreckung ein - ebenfalls kundzumachender - Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit im Sinne des § 114b Abs 2 KO nicht gefasst, so läuft die Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 KO mit dem Abschluss der Berichtstagsatzung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §25 Abs1 Z2 litbKO §91a
Rechtssatz: In der Berichtstagsatzung ist ein Beschluss über die Unternehmensfortführung (ob befristet oder auf einstweilen unbestimmte Zeit) oder über die Unternehmensschließung zu fassen. Entscheidungstexte 8 ObS 5/04z Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 5/04z European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: KO §25 Abs1 Z2 litbKO §91a
Rechtssatz: Die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 25 KO wird erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergeht. Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist ... mehr lesen...
Norm: KO §25 Abs1 Z2 litbKO §91a
Rechtssatz: Im Fall einer Erstreckung der Berichtstagsatzung innerhalb der 90-Tagesfrist des § 91a KO beginnt der Fristenlauf des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO erst mit der erstreckten Tagsatzung. Entscheidungstexte 8 ObS 5/04z Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 5/04z 8 ObA 36/06m Entscheidungste... mehr lesen...