RS OGH 2004/4/29 8ObS5/04z, 8ObA36/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

KO §25 Abs1 Z2 litb
KO §91a

Rechtssatz

Die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 25 KO wird erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergeht.

Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist einer Beschlussfassung nicht gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118883

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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