Norm
KO §25 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 25 KO wird erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergeht.
Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist einer Beschlussfassung nicht gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118883Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008