Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen, den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt und damit - gleich diesem - festgestellt, dass der Beschwerdeführer (wie aus der Begründung: hervorgeht: Als Dienstgeber) "konform des am 7.12.1999 erlassenen Rückstandsausweises" für den "Zeitraum restlich September bis D... mehr lesen...