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23/01 Konkursordnung;Norm
ASVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. E in S, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Herzog-Ernst-Gasse 2a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 2001, Zl. 5- s26m16/10-2000, betreffend Feststellung der Verjährung von Beitragsrückständen (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen, den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt und damit - gleich diesem - festgestellt, dass der Beschwerdeführer (wie aus der Begründung hervorgeht: Als Dienstgeber) "konform des am 7.12.1999 erlassenen Rückstandsausweises" für den "Zeitraum restlich September bis Dezember 1995 und aus einem Beitragsprüfungsnachtrag für den Überprüfungszeitraum August 1993 bis Juni 1996 Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von S 307.883,58 (EUR 22.374,77)" zuzüglich näher bestimmter Nebengebühren und Verzugszinsen schulde. Diese Forderung sei "konform der Bestimmungen des § 68 Abs. 2 ASVG" nicht verjährt.
Zum Einspruchsvorbringen, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum August 1993 bis Juli 1996 sowie September bis Dezember 1995 seien verjährt, führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 68 Abs. 2 ASVG aus, dass verjährungsunterbrechende Maßnahmen, "wodurch also die zweijährige Frist neu zu laufen beginnt", durch Mahnung des Beitrages September 1995 am 25. Oktober 1995, des Beitrages Oktober 1995 ab 24. November 1995, des Beitrages November 1995 am 27. Dezember 1995 und durch Mahnung des Beitrages Dezember 1995 am 25. Jänner 1996 gesetzt worden seien. Weiters sei "im Konkursverfahren anlässlich der Forderungsprüfung das damalige Gesamtobligo dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht worden", wodurch eine neuerliche Unterbrechung (gemeint wohl: gemäß § 9 Abs. 1 KO) stattgefunden habe. Der Konkurs sei "mit Anschlag des diesbezüglichen Beschlusses an der Gerichtstafel per 14. Jänner 1997" aufgehoben worden, und dieser Beschluss sei am 28. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 29. Jänner 1997 sei für den - zu diesem Zeitpunkt noch nicht um die Fondsanteile gemäß § 13a IESG verminderten - Gesamtsaldo inklusive Zinsendienst auf Basis eines aktuellen Rückstandsausweises als Titel die Pfändung der dem Verpflichteten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehenden Pensionsansprüche bewilligt worden. Durch diese Maßnahme sei auch ein allfälliger Einwand eines verjährten Zinsendienstes für den Zeitraum des Konkursverfahrens entkräftet. Eine zur Hereinbringung der Beiträge bewilligte Gehaltsexekution bewirke nicht nur eine Unterbrechung der Verjährungsfrist im Zeitpunkt ihrer Einleitung, sondern auch für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG in der Fassung der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
Durch die Konkurseröffnung, die unbestrittenermaßen schon am 29. Jänner 1996 erfolgt ist, wurde (zunächst) die Verjährungsfrist hinsichtlich der Befugnis zur Feststellung der Beitragsverpflichtung für einen Zeitraum ab 29. Jänner 1993, somit auch hinsichtlich des gesamten hier strittigen Zeitraumes der Beitragsverpflichtung ab August 1993, unterbrochen. Diese Frist hat gemäß § 9 Abs. 1 KO mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, neu zu laufen begonnen. Da die Feststellung der Beitragsschuld unbestrittenermaßen erst im Zuge einer Beitragsprüfung im Jahre 1996 erfolgt ist, konnte die Frist zur Einhebung der Beiträge gemäß § 68 Abs. 2 ASVG selbst dann, wenn die zur Feststellung der Beitragsschuld führende Beitragsprüfung noch vor Konkurseröffnung erfolgt sein sollte (worüber die vorgelegten Verwaltungsakten freilich keine Auskunft geben - in der Beschwerdeschrift ist von der "anlässlich der Konkurseröffnung" durchgeführten Beitragsprüfung die Rede), erst nach Aufhebung des Konkurses ablaufen, und zwar keinesfalls vor dem 29. Jänner 1997, dem Tage der Bewilligung der Pfändung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers durch das in Exekutionssachen zuständige Gericht. Mit diesem Tage wurde sie aber unterbrochen und konnte während der Fortdauer dieses zur Einbringung der Beiträge geführten Exekutionsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen. Es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass dieses Verfahren eingestellt und durch mehr als zwei Jahre nicht fortgesetzt worden wäre, sodass die Einhebungsverjährung vor Erlassung des Rückstandsausweises vom 7. Dezember 1999 hätte eintreten können. Die Beschwerdebehauptungen kämpfen vielmehr im Wesentlichen die Erlassung des Rückstandsausweises vom 7. Dezember 1999 an, ohne das vorangegangene Verwaltungsgeschehen und die hiefür maßgebenden Bestimmungen, insbesondere § 9 Abs. 1 KO, entsprechend zu würdigen und ohne zu berücksichtigen, dass auch der Erlassung dieses Rückstandsausweises als einer zur Einhebung der Beitragsschuld dienenden Maßnahme erneut eine verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen ist. Das Bestehen einer unverjährten Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers ergibt sich damit schon allein aus den auch von der Beschwerde unstrittig gelassenen Tatsachen, sodass in diesem Zusammenhang - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch von rechtswidrig unterlassenen Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein kann. Die belangte Behörde durfte vielmehr davon ausgehen, dass weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Juni 2000 noch des angefochtenen Bescheides vom 11. Dezember 2001 die Einhebungsverjährung bereits eingetreten sein konnte; sie hat das Bestehen der Beitragsschuld als unverjährt zu Recht festgestellt.
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Verweis des angefochtenen Bescheides auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig sei, zumal sich das Gegenteil aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 67 AVG, E 19 wiedergegebene Rechtsprechung) und die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen vermag, dass die belangte Behörde auf in tatsächlicher Hinsicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde vorgebrachte Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080076.X00Im RIS seit
31.12.2004