Norm: IO §9 IO KO §9 Abs2
Rechtssatz: Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung. Entscheidungstexte 9 ObA 178/97k Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 178/97k ... mehr lesen...