Rechtssatz
Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108885Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019