RS OGH 1997/12/17 9ObA178/97k, 10Ob269/99b, 1Ob115/00v, 8ObA149/01x, 9ObA63/05p, 8Ob127/12b, 9ObA53/

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

IO §9 IO
KO §9 Abs2

Rechtssatz

Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108885

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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