Norm: KO §88 Abs1KO §88 Abs3
Rechtssatz: Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur ... mehr lesen...
Norm: KO §88 Abs3
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Mitglied des Gläubigerausschusses früher Machthaber des Gemeinschuldners war, stellt einen erheblichen Grund zur Ablehnung der Wahl nach § 88 Abs 3 KO dar. Entscheidungstexte 1 Ob 308/52 Entscheidungstext OGH 02.04.1952 1 Ob 308/52 Veröff: EvBl 1952/184 S 272 European Case Law Ide... mehr lesen...