Norm
KO §88 Abs1Rechtssatz
Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen als auch das Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116022Im RIS seit
23.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021