RS OGH 2002/1/24 8Ob281/01h, 8Ob97/10p, 8Ob96/10s, 8Ob97/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
beobachten
merken

Norm

KO §88 Abs1
KO §88 Abs3

Rechtssatz

Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen als auch das Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 281/01h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 281/01h
  • 8 Ob 97/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T1)
  • 8 Ob 96/10s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 97/20b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 97/20b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116022

Im RIS seit

23.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten