Norm: KO §83 Abs1KO §88
Rechtssatz: Ob der Masseverwalter hinsichtlich anderer als in den §§ 116 und 117 KO genannten Verfügungen über das Massevermögen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, ist für die Wirksamkeit seiner Verfügung Dritten gegenüber ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 5 Ob 219/68 Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 219/68 Veröff: MietSlg 2196... mehr lesen...
Norm: KO §88
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel gegen die Wahl in den Gläubigerausschuß kann nur von einem am Konkursverfahren Beteiligten erhoben werden. Entscheidungstexte 2 Ob 644/28 Entscheidungstext OGH 12.09.1928 2 Ob 644/28 Veröff: SZ 10/218 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0065270 ... mehr lesen...