Norm
KO §83 Abs1Rechtssatz
Ob der Masseverwalter hinsichtlich anderer als in den §§ 116 und 117 KO genannten Verfügungen über das Massevermögen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, ist für die Wirksamkeit seiner Verfügung Dritten gegenüber ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0065161Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_002