Norm: KO §78 Abs4
Rechtssatz: Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser
Norm: nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 83/01h Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h ... mehr lesen...
Norm: KO §78 Abs4
Rechtssatz: Hat das Konkursgericht keine Kontosperre im Sinn des § 78 Abs 4 KO erlassen, so ist der Masseverwalter zu Kontoverfügungen über das gemeinschuldnerische Konto berechtigt, ohne dass es eines Beschlusses des Konkursgerichtes bedarf. Entscheidungstexte 7 Ob 83/01h Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h ... mehr lesen...