Norm
KO §78 Abs4Rechtssatz
Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115075Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0070OB00083_01H0000_001