RS OGH 2001/4/27 7Ob83/01h, 8Ob129/04k

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Norm

KO §78 Abs4

Rechtssatz

Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 83/01h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h
  • 8 Ob 129/04k
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 129/04k
    Auch; nur: Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. (T1); Beisatz: Allerdings bezieht sich § 78 KO nur auf faktische Verfügungen des Gemeinschuldners, da gemäß §3 KO Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T2); Veröff: SZ 2005/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115075

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00083_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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