Norm: IESG §1 Abs1 Z3KO §72 Abs3
Rechtssatz: Der Beschluß des Konkursgerichtes, mit dem es einen Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der
Begründung: der Entscheidung jedoch ausgeführt hat, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, ist ein solcher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hi... mehr lesen...