Norm
IESG §1 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Beschluß des Konkursgerichtes, mit dem es einen Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt hat, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, ist ein solcher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106301Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_008OBS02283_96K0000_001