Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für ausstehende Abgabenschulden der E GmbH (im folgenden GmbH) im Betrag von 80.305 S herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Dezember 1994 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen und die GmbH gemäß § 1 AmtsLG aufgelöst worden. Die aushaftenden Abgabe... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;KO §69 Abs3;
Rechtssatz: Soweit die Geschäftsführung lediglich zur Stellung eines Konkursantrages für die GmbH übernommen und dann sofort beendet wird, kann sie schon mangels Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht zur Haftung iSd § 9 BAO führen (hier: die Vermögenslosigkeit der GmbH zu diesem Z... mehr lesen...