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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Geschäftsführung lediglich zur Stellung eines Konkursantrages für die GmbH übernommen und dann sofort beendet wird, kann sie schon mangels Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht zur Haftung iSd § 9 BAO führen (hier: die Vermögenslosigkeit der GmbH zu diesem Zeitpunkt stand außer Streit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150163.X06Im RIS seit
20.11.2000