RS Vwgh 1997/1/23 95/15/0163

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §69 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die Geschäftsführung lediglich zur Stellung eines Konkursantrages für die GmbH übernommen und dann sofort beendet wird, kann sie schon mangels Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht zur Haftung iSd § 9 BAO führen (hier: die Vermögenslosigkeit der GmbH zu diesem Zeitpunkt stand außer Streit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150163.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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