Norm: IO §69 Abs3IO §69 Abs4IO §71cKO §69 Abs3KO §69 Abs4KO §71c
Rechtssatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: KO nF §67 Abs1KO §69 Abs4
Rechtssatz: Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen. Entscheidungstexte... mehr lesen...