RS OGH 1986/12/16 5Ob336/86, 8Ob84/03s

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

KO nF §67 Abs1
KO §69 Abs4

Rechtssatz

Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064948

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0050OB00336_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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