Norm
KO nF §67 Abs1Rechtssatz
Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064948Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00336_8600000_001