Norm: KO §25KO §51 Abs2 Z2 litaKO §115
Rechtssatz: Bei der Regelung des besonderen Kündigungsrechtes und Austrittsrechtes nach §25 KO stellt der Gesetzgeber flexibel auf das Unternehmensschicksal ab. Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, können die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die... mehr lesen...