Norm: KO §5 Abs2
Rechtssatz: Auch der unterhaltsberechtigte Familienangehörige ist aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. Die subsidiäre Unterhaltspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Ehegatten des Gemeinschuldners geht der subsidiären Unterhaltspflicht der Kinder gemäß § 143 ABGB nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...