Norm
KO §5 Abs2Rechtssatz
Auch der unterhaltsberechtigte Familienangehörige ist aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. Die subsidiäre Unterhaltspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Ehegatten des Gemeinschuldners geht der subsidiären Unterhaltspflicht der Kinder gemäß § 143 ABGB nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000037Dokumentnummer
JJR_19990607_OLG0459_00200R00111_99B0000_001