Norm: ABGB §814ABGB §815KO §48 Abs2KO §50
Rechtssatz: Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Meistboten versteigerter Sondermassen übrig bleibt, ist nicht dem Gemeinschuldner persönlich, sondern der gemeinschaftlichen Konkursmasse zuzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 31/87 Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 31/87 ... mehr lesen...
Norm: KO §44 Abs2KO §48 Abs1KO §48 Abs2
Rechtssatz: Ist aus dem Versteigerungserlös einer Liegenschaft des Gemeinschuldners noch nichts in die Konkursmasse eingeflossen, kann dem Begehren auf Aussonderung des im Versteigerungserlös enthaltenen Entgelts für die Veräußerung von Sachen, an denen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, nicht stattgegeben werden. Entscheidungstexte 8 Ob 501/77 ... mehr lesen...