Norm
KO §44 Abs2Rechtssatz
Ist aus dem Versteigerungserlös einer Liegenschaft des Gemeinschuldners noch nichts in die Konkursmasse eingeflossen, kann dem Begehren auf Aussonderung des im Versteigerungserlös enthaltenen Entgelts für die Veräußerung von Sachen, an denen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, nicht stattgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064769Dokumentnummer
JJR_19770309_OGH0002_0080OB00501_7700000_001