Norm: KO §44 Abs2KO §44 Abs3KO §46 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Aufnahme der Bereicherungsansprüche in die Konkursordnung (§ 46 Abs 1 Z 6 KO) hängt mit der Ersatzaussonderung zusammen. Entscheidungstexte 8 Ob 157/99t Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs3KO §21 Abs2KO §44 Abs1KO §44 Abs2KO §44 Abs3KO §46 Abs1 Z6
Rechtssatz: § 46 Abs 1 Z 6 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse ... mehr lesen...
Norm: KO §44 Abs3
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 44 Abs 3 KO hängt von der Voraussetzung ab, daß der Aussonderungsberechtigte nach der konkreten materiellrechtlichen Rechtslage zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Nur soweit der Aussonderungsberechtigte nach Privatrecht zum Ersatz dieser Aussonderung verpflichtet ist, hat die Masse Anspruch auf Ersatz. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...