Norm
KO §44 Abs3Rechtssatz
Der Anspruch nach § 44 Abs 3 KO hängt von der Voraussetzung ab, daß der Aussonderungsberechtigte nach der konkreten materiellrechtlichen Rechtslage zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Nur soweit der Aussonderungsberechtigte nach Privatrecht zum Ersatz dieser Aussonderung verpflichtet ist, hat die Masse Anspruch auf Ersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0064783Dokumentnummer
JJR_19520903_OGH0002_0030OB00475_5200000_003