Norm: EuGVVO Art1 Abs2 litbEuInsVO Art3KO §43 Abs5
Rechtssatz: Für die Anfechtkungsklage eines deutschen Insolvenzverwalters bei einem österreichischen Gericht ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgeblich. Entscheidungstexte 3 R 151/03b Entscheidungstext OLG Wien 17.10.2003 3 R 151/03b European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs5
Rechtssatz: Eine ananloge Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschrift auf Rückforderungsansprüche des Masseverwalters nach § 3 KO kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 560/94 Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 560/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064721 ... mehr lesen...
Norm: JN §28KO §43 Abs5
Rechtssatz: Die Anordnung des § 43 Abs 5 KO hat den Sinn, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen; sie begründet auch die österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 641/84 Entscheidungstext OG... mehr lesen...