Norm
JN §28Rechtssatz
Die Anordnung des § 43 Abs 5 KO hat den Sinn, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen; sie begründet auch die österreichische inländische Gerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018