Norm: AnfO §20GBG §61 B1KO §43 Abs3KO §43 Abs4
Rechtssatz: Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung (siehe EvBl 1993/136). Entscheidungstexte 1 Ob 617/93 Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 617/93 Veröff: SZ 66/149 = ÖBA 1994,480 6 Ob 263/01x Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AnfO §20GBG §53KO §43 Abs4
Rechtssatz: Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherlichen Rechte haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...