Norm
AnfO §20Rechtssatz
Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherlichen Rechte haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012