Norm: KO §38 Abs2KO §39
Rechtssatz: Der Schuldner ist nicht "Begünstigter" der Abtretung einer Forderung, ihm kommt auch nicht die Stellung eines Rechtsnachfolgers im Sinne des § 38 Abs 2 KO zu. Es ist daher auch nicht Anfechtungsgegner. Ist daher die abgetretene Forderung noch nicht bezahlt, hat sich die Anfechtungsklage in Form einer Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar zu richten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...