Norm
KO §38 Abs2Rechtssatz
Der Schuldner ist nicht "Begünstigter" der Abtretung einer Forderung, ihm kommt auch nicht die Stellung eines Rechtsnachfolgers im Sinne des § 38 Abs 2 KO zu. Es ist daher auch nicht Anfechtungsgegner. Ist daher die abgetretene Forderung noch nicht bezahlt, hat sich die Anfechtungsklage in Form einer Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064565Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00723_8700000_004