Norm: KO §213 Abs6KO §174 Abs2KO §173a
Rechtssatz: Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §213 Abs2KO §213 Abs3KO §213 Abs6
Rechtssatz: Die Abweisung von Schuldneranträgen nach § 213 Abs 2 und Abs 3 KO ist nicht von der in § 213 Abs 6 KO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungspflicht umfasst. Entscheidungstexte 8 Ob 17/05s Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 17/05s European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...